Satzung der Evangelischen Schülerinnen- und Schülerarbeit
in Westfalen (BK) e.V.
(Stand 4.12.2010)
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen ESW Evangelische Schülerinnen- und Schülerarbeit in Westfalen (BK) e. V. Er hat seinen Sitz in Berchum und ist in Hagen ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck
(1) Der Verein betreibt Jugendarbeit, er weiß sich in der Gemeinschaft von Jugendlichen und Erwachsenen verantwortlich für die Verkündigung des Evangeliums in ihr Leben. Der Verein geht gemeinsam mit der ökumenischen Bewegung den Weg zu Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung. Dieses geschieht insbesondere in Tagungen und Freizeiten, in Projekten, Initiativen und anderen Formen und Einrichtungen der Jugendarbeit.
(2) Der Verein fördert und beteiligt sich im Rahmen seiner Arbeit an der Fürsorge für Arbeitslose durch Initiativen und Einrichtungen zur Berufsfindung und Qualifikation.
(3) Der Verein unterhält für seine Arbeit die Evangelische Jugendbildungsstätte Hagen-Berchum und andere entsprechende Einrichtungen.
§ 3 Stellung des Vereins in Jugendarbeit und Diakonie
Der Verein wirkt in der Gemeinschaft der Evangelischen Jugend in Westfalen und ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Nordrhein-Westfalen. Der Verein arbeitet in Partnerschaft mit anderen Einrichtungen, die im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Evangelischen Kirche in Deutschland Träger von Schülerinnen- und Schülerarbeit sind. Der Verein ist Mitglied des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche von Westfalen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten auch keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können in ökumenischer Weite diejenigen werden, die sich für die Ziele des Vereins einsetzen wollen. Vereinsmitglieder müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Zahl der nicht volljährigen Mitglieder darf nicht mehr als ein Drittel der Gesamtmitgliederzahl betragen.
(2) Wer Mitglied werden möchte, muss an den Vorstand oder die Mitgliederversammlung ein Aufnahmegesuch stellen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme. Zwischen den Versammlungen kann auch der Vorstand über die Aufnahme entscheiden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
§ 6 Jugendforum
(1) Das Jugendforum ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins, die das 27. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, ergänzt um Teilnehmerinnen und Teilnehmer und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter derselben Altersgruppe aus der Jugendarbeit des Vereins.
(2) Das Jugendforum wird durch die jugendlichen Vorstandsmitglieder mindestens zweimal im Jahr einberufen. Das Jugendforum nimmt in besonderer Weise die Interessen der Jugendlichen wahr, es schlägt der Mitgliederversammlung die jugendlichen Mitglieder zur Wahl in den Vorstand vor.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens zweimal im Jahr einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder es fordern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens 3 Wochen vorher (Datum des Poststempels oder ähnliches) schriftlich einberufen. Bei Feststellung der satzungsgemäßen Einladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze und die Richtlinien für die Arbeit des Vereins. Sie beschließt über den Haushaltsplan und nimmt die Jahresrechnung ab.
(4): Die Mitgliederversammlung beschließt über die Höhe des Mitgliedsbeitrags
(5) Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Ersten Vorsitzenden, bei ihrer/ seiner Verhinderung von einem anderen Vorstands-mitglied geleitet.
(6) Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen, die von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer und von dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen sind. Die Protokolle werden allen Mitgliedern zugestellt.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu 15 Mitgliedern, Mitglieder sind:
- die/der Erste Vorsitzende
- die/der Zweite Vorsitzende
- der/die SchriftführerIn
- der/die SchatzmeisterIn
- bis zu ein weiteres volljähriges Mitglied des Vereins
- bis zu drei theologische und pädagogische Referentinnen und Referenten des Vereins
- bis zu fünf weitere Vereinsmitglieder
- bis zu zwei Personen, die von der Evangelischen Kirche von Westfalen in den Vorstand entsandt werden können.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Mitglieder nach Abs. 1 Buchstabe h, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder nach Abs. (1) Buchstaben a) -d) dürfen nicht Angestellte des Vereins sein. Bei der Wahl sollen Männer und Frauen gleichermaßen berücksichtigt werden. Die Wahl der Mitglieder nach Abs.1 Buchstabe -f- erfolgt auf Vorschlag der theologischen und pädagogischen Referentinnen und Referenten des Vereins. Die Wahl der Mitglieder nach Abs.1 Buchstabe -g- erfolgt aufgrund einer Vorschlagsliste, die vom Jugendforum vorgelegt wird. Nicht volljährige Mitglieder des Vereins benötigen zur Wahl in den Vorstand die Zustimmung der Erziehungsberechtigten.
Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so hat die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit der/des Ausgeschiedenen eine Neuwahl vorzunehmen.
(3) Die theologischen und pädagogischen Referentinnen und Referenten des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören, nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend teil.
(4) Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind die/der Erste Vorsitzende, die/der Zweite Vorsitzende, der/die SchriftführerIn und der/die SchatzmeisterIn. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter die/der Erste Vorsitzende oder der/die Zweite Vorsitzende vertreten.
(5) Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
§ 10 Beschlussfähigkeit
(1)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner voll geschäftsfähigen Mitglieder anwesend ist.
(2) Nicht voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins haben bei finanziellen Entscheidungen nur innerhalb des Haushalts- und Wirtschaftsplanes volles Stimmrecht.
(3) Sofern die Evangelische Kirche von Westfalen von ihrem Recht nach § 10 Abs. 1 Buchstabe h) Gebrauch gemacht hat, können Beschlüsse von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wie z. B. über Grundstücksveräußerungen, Darlehensaufnahmen, Wirtschafts- und Stellenpläne nur mit Zustimmung dieser Personen gefasst werden.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftsführung und Verwaltung hinausgehen. Er ist insbesondere zuständig für die
- Geschäftsführung des Vereins
- Aufstellung einer Geschäftsordnung
- der Aufstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne
- Entwicklung von Modellen evangelischer Schülerinnen- und Schülerarbeit und Aufstellung von Leitlinien.
- konzeptionelle Planung von Tagungsarbeit, Ferienfreizeiten und Projekten.
- Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen evangelischer Jugendarbeit am Ort.
- Anstellung hauptamtlicher MitarbeiterInnen
- Überwachung und Prüfung der Jugendbildungsarbeit Im Hinblick auf die Einhaltung der Vorstandsbeschlüsse und gesteckter Ziele.
(2) Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung in jeder ordentlichen Sitzung einen Bericht über seine Arbeit.
(3) Der Vorstand bildet zur Erledigung seiner Arbeit Ausschüsse und kann sich zur Unterstützung seiner Aufgaben eines Beirates bedienen. Er legt Zusammensetzungen und Arbeitsaufträge der Ausschüsse fest.
(4) Zur Führung der laufenden Geschäfte bildet der Vorstand einen geschäftsführenden Ausschuss, dem der Leiter der Jugendbildungsstätte als Vorsitzender und mehrheitlich zur Vertretung des Vereins berechtigte Vorstandsmitglieder angehören.
§ 12 Theologische und pädagogische Referentinnen und Referenten
Der Verein stellt für seine Arbeit theologische und pädagogische Referentinnen und Referenten ein. Sie nehmen ihre Aufgabe als Referententeam im Rahmen ihrer Dienstanweisung und in Verantwortung vor dem Vorstand wahr. Sie erstatten über ihre Aktivitäten regelmäßig Bericht an Vorstand und Mitgliederversammlung.
§ 13 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins
(1) Eine Änderung der Satzung ist durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn ihr mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmt.
(2) Die Auflösung des Vereins ist durch die Mitgliederversammlung möglich, wenn ihr mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder zustimmt Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirche von Westfalen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 14
Diese Satzung tritt an die Stelle der Satzung der Evangelischen Schülerarbeit in Westfalen (BK) e. V. in der Fassung vom 17.Sept. 1998.
Dortmund/Hagen-Berchum, den 26.11.60 / 01.12.62 / 28.11.64 / 16.12.66 / 20.02.71 / 26.02.72 / 30.03.79 / 07.03.92 / 08.05.93 / 16.04.94 / 17.09.98/4.12.2010